{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2007-137_2008-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3438&type=1563347022&cHash=fe3680018cc3606bc6238b0bf55a7bdf", "Checksum": "0459a4683f5f3c0713b784fd802215b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2007/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). 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Verschiedene Anordnungen zwecks tiergerechter Haltung und Fütterung einer Rinderherde sind im konkreten Fall rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/137).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2007/137\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 13.03.2008\nEntscheiddatum: 13.03.2008\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2008\nTierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1\nRPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1,\nArt. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). Pflicht zur Verfahrenskoordination\nim konkreten Fall verneint. Verschiedene Anordnungen zwecks tiergerechter\nHaltung und Fütterung einer Rinderherde sind im konkreten Fall rechtmässig\n(Verwaltungsgericht, B 2007/137).\n\nAnwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R.\nHaltinner-Schillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nS. R.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch X. R.,\n\ngegen\n\nVolkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nRindviehhaltung/Tierschutz\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ S. R. führt in der Politischen Gemeinde R. einen landwirtschaftlichen\nNebenerwerbsbetrieb. Er umfasst 7,42 ha Nutzfläche in der Landwirtschaftszone. Auf\ndem Grundstück Nr. 000, Grundbuch R., befinden sich das Wohnhaus (Assek.-Nr. 000)\nmit freistehenden Scheunen und Ställen (Assek.-Nrn. 000, 000).\n\nAm 24. März 2006 führten das kantonale Veterinäramt (heute: Amt für Gesundheitsund Verbraucherschutz) und das Amt für Umweltschutz (AFU; heute: Amt für Umwelt\nund Energie) eine angemeldete Betriebskontrolle durch. Im unmittelbar östlich des\nWohnhauses gelegenen Hauptstall (Assek.-Nr. 000) wurden sechs Esel gehalten. Die\nTiere verfügen über einen rund 10 m2 grossen, mit einem Metallgitter umgebenen\nLaufhof. Der Laufhof ist vom Hauptstall aus jederzeit frei zugänglich. Der Boden war\nunbefestigt, morastig und mit Mist bedeckt. Auch der Bodenzustand der unmittelbar\nnördlich des Laufhofs angrenzenden Fläche, die den Eseln ebenfalls als Auslauf zur\nVerfügung steht, hat sich anlässlich der Betriebskontrolle ähnlich präsentiert. Dort war\ndie Grasnarbe ebenfalls abgelaufen und der Boden war mit Kot und Harn stark\nverschmutzt. S. R. hält zudem eine Herde mit Mutterkühen der Rasse \"Aberdeen\nAngus\". Gemäss eigenen Angaben vom 10. Oktober 2007 handelt es sich um 24 Tiere.\nNach den Feststellungen des Veterinäramts können sich die Rinder das ganze Jahr\nüber auf einer in mehrere Koppeln aufgeteilten Weide bewegen und haben immer\nZugang zu einem Feldstall (Assek.-Nr. 000). Das Futter wird in Form von grossen\nHeuballen direkt auf dem Weideboden verabreicht. Hinter dem Feldstall befindet sich\neine Tränke mit fliessendem Wasser. Das Veterinäramt erachtet die Haltung der\nRinderherde im Grundsatz als tierfreundlich. Es hat indessen anlässlich der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBetriebskontrolle festgestellt, dass das Gelände in den genannten Bereichen sehr tief,\nnass und stark zertreten war, auch als Folge von Urin- und Kotabsatz. Die Tiere sind\nweit über den Kronrand der Klauen eingesunken.\n\nB./a) Nachdem S. R. das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das\nVeterinäramt am 23. Mai 2006 was folgt:\n\n1. Der elektrisierende Zwickdraht innerhalb des Unterstandes ist umgehend zu\nentfernen.\n\n2. Bei der dauernden Haltung von Nutztieren im Freien muss bei extremer Witterung ein\nnatürlicher oder künstlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen.\n\n3. Der Stall/Unterstand muss so gross sein, dass die Mindestflächen laut\nTierschutzverordnung (SR 455.1; abgekürzt TSchV) eingehalten werden. Dient ein\nUnterstand für Rindvieh zum Schutz gegen Nässe und Kälte, wird eine Reduktion der\nMindestfläche gemäss Anhang 1, Tabelle 11, Ziff. 33 bis 37 TSchV (Liegefläche mit\nEinstreu) um höchstens 10 Prozent toleriert. Frist: 1. November 2006.\n\n4. Ein Witterungsschutz muss bei Nässe-/Kälteperioden einen eingestreuten, trockenen\nund windgeschützten Liegebereich aufweisen.\n\n5. Der Boden der eingezäunten Fläche darf in den Bereichen, in denen sich die Tiere\nvorwiegend aufhalten (Futterstelle, Tränke und Bereich des Stalls/Unterstandes) nicht\nmorastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein. Frist: 1. November\n2006.\n\n6. Futter, das ergänzend zur Weide verabreicht wird, muss den üblichen Qualitäts- und\nHygieneanforderungen genügen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind geeignete\nFütterungseinrichtungen (gedeckte Raufe) einzusetzen. Frist: 1. November 2006.\n\n7. Zuwiderhandeln gegen diese Verfügung wird nach Art. 29 Ziff. 2 des\nTierschutzgesetzes (SR 455; abgekürzt TSchG) bestraft (vgl. auch Art. 292 des\nSchweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0).\n\n8. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 150.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}