7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe eine Rechtsverletzung begangen, weil sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch Entfernen sämtlicher dem Wohnen dienenden Einrichtungen als verhältnismässig erachtet hat. Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte