Der Nationalrat fügte einen Absatz 1quater ein mit folgendem Wortlaut: "Um Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen." Auch diese vom Ständerat ebenfalls beschlossene Ergänzung zeigt, dass es bei der neuen Bestimmung um die Errichtung von Gewerbebetrieben geht und nicht um Wohnraum. Die Teilrevision des RPG wird somit nicht dazu führen, dass der streitige Wohnraum in der Scheune bewilligungsfähig würde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht somit der Wiederherstellungsverfügung nicht entgegen.