Gemäss Art. 24b Abs. 2 2. Satz nRPG darf Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, nur für Nebenbetriebe gemäss Art. 1bis (Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe) angestellt werden. Mit dieser Revision geht es somit lediglich um die Erweiterung dieser Anstellungsmöglichkeiten für Personal, nicht aber um den Wohnraum für diese Angestellten. Die Vorlage des Bundesrates zu Art. 24b nRPG wurde vom Nationalrat und vom Ständerat angenommen. Der Nationalrat fügte einen Absatz 1quater ein mit folgendem Wortlaut: