Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 (BBl 2005, S. 7097 ff.) soll Art. 24b RPG revidiert werden. Danach soll die Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes oder eines Nebenbetriebes mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe erlaubt sein. Gegenstand von Art. 24b nRPG sind Nebenbetriebe, das heisst nichtlandwirtschaftliche Zusatzaktivitäten bzw. entsprechende bauliche Massnahmen, nicht aber der Wohnraum, für solche Nebenbetriebe. Die Praxis spricht bei den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben von der "kleingewerblichen Aufstockung". Gemäss Art.