Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass am Rückbau baulicher Vorkehren insbesondere aus präjudiziellen Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. 7.3. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, künftige Vorschriften des RPG und das pendente Gesuch um Umzonung des fraglichen Gebiets © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in eine Weilerzone würden die Wohnung demnächst bewilligungsfähig machen, wenn sie es heute nicht bereits sei.