Baubewilligung zu verfügen, und es sei ihm gestattet, die Wohnung ungeachtet des angeordneten Baustopps fertig zu erstellen und dort einzuziehen. Es ist deshalb verhältnismässig, zu verlangen, dass der Beschwerdeführer alle dem Wohnen dienenden Einrichtungen wie Küche, Bad, Dusche, Fenster und Installationen (Heizung, Strom, Wasser) entfernt, damit die Räumlichkeiten nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden können, zumal er nicht geltend macht, der materielle Schaden, der ihm dadurch erwachse, falle entscheidend ins Gewicht. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.