7.2. Der Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet gehört zu den wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes (vgl. BGE 132 II 40 mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Nutzungsänderung, die darin besteht, dass er in eine bestehende Scheune eine 2-1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Bruttogeschossfläche von 133 m2 eingebaut und diesen Teil der Scheune der Wohnnutzung zugeführt hat, stellt eine schwere Verletzung dieses Grundsatzes dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bösgläubig war. Er beruft sich zu Recht nicht darauf, er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, er könne mit den Umbauarbeiten in der Scheune beginnen, ohne über die entsprechende