7. Zu prüfen ist weiter, ob sich die Anordnung, wonach der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, indem sämtliche dem Wohnen dienende Einrichtungen im Obergeschoss der Scheune zu entfernen sind, als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf sein Gesuch um Umzonung der Kleinsiedlung B. in eine Weilerzone und darauf, es stehe eine Revision des RPG an, die es ermöglichen werde, bestehende Gebäude ausserhalb der Bauzone besser zu nutzen.