entgegenzuhalten, dass die "positive" Vorwirkung von Erlassen, d.h. die Anwendung von noch nicht in Vollzug stehendem Recht verfassungswidrig und damit unzulässig ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 347 f.). Demgegenüber sind künftige Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit der Frage, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig ist, zu prüfen (vgl. M. Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 165 mit Hinweis; im folgenden Ziff. 7).