Die Behauptung, sie sei mit ihrem früheren Zuhause nach wie vor derart verwurzelt, dass ihr eine Wohnung zugebilligt werden müsse, erscheint deshalb nicht glaubwürdig. Hätte sie eine vertiefte soziale und betriebliche Bindung zum Betrieb ihres Sohnes bewahrt, hätte sie eine Rückkehr wesentlich früher angestrebt, zumal das Wohnhaus des Beschwerdeführers genügend Raum bietet, um zwei Personen dauerhaft zu beherbergen. 5.3. Es ergibt sich somit, dass die in der Scheune erstellte Wohnung auch als Altenteil für die Mutter des Beschwerdeführers nicht bewilligt werden kann und dass der Beschwerde deshalb auch in dieser Hinsicht keine Folge zu geben ist.