Auch wenn die Mutter des Beschwerdeführers ihr früheres Zuhause im Jahr 1996 nicht freiwillig verlassen haben sollte, steht fest, dass ihr geschiedener Ehemann im Jahr 2000, nach der Hofübergabe an den Sohn, von dort weggezogen ist. Dennoch hat die Mutter des Beschwerdeführers mit der Rückkehr auf den Betrieb ihres Sohnes bis zum Herbst 2006 zugewartet. Die Behauptung, sie sei mit ihrem früheren Zuhause nach wie vor derart verwurzelt, dass ihr eine Wohnung zugebilligt werden müsse, erscheint deshalb nicht glaubwürdig.