Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Voraussetzungen für die Einräumung eines Altenteilsrechts seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, es wäre seiner Mutter zufolge der familiären Probleme, die zur Scheidung geführt hätten, nicht zumutbar gewesen, zwecks Erhaltung ihres Altenteilsrechts weiterhin auf dem Hof zu verbleiben. Sie sei dort indessen nach wie vor sozial und betrieblich verwurzelt. Auch wenn die Mutter des Beschwerdeführers ihr früheres Zuhause im Jahr 1996 nicht freiwillig verlassen haben sollte, steht fest, dass ihr geschiedener Ehemann im Jahr 2000, nach der Hofübergabe an den Sohn, von dort weggezogen ist.