Der Generationenwechsel hat somit bereits vor rund sechs Jahren stattgefunden, und die Mutter des Beschwerdeführers hat während rund 10 Jahren nicht auf dem Betrieb gelebt, bis sie sich im Herbst 2006 entschloss, wieder dorthin zurückzukehren. Aktenkundig ist, dass sie bis zum 30. September 2006 Mieterin einer Wohnung im nahen R. war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, seine Mutter wolle sich aus dem Berufsleben zurückziehen und nicht mehr als Kindergärtnerin tätig sein. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Voraussetzungen für die Einräumung eines Altenteilsrechts seien nicht erfüllt.