Ausserdem muss der Bedarf aktuell sein. Daran fehlt es, wenn eine Hofübergabe an die nächste Generation ungewiss ist. Im übrigen muss der für die abtretende Generation benötigte Wohnraum vorab innerhalb bestehender Gebäudevolumen befriedigt werden (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 16a RPG N 14 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte