5.1. Wohnraum für die abtretende Generation gilt nach Art. 34 Abs. 3 RPV nur als zonenkonform, wenn es sich um Personen handelt, die den betreffenden Betrieb geführt haben und ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig waren (vgl. Heer, a.a.O. Rz. 406 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2001, 1A. 19/2001, publiziert in ZBl 2002/586 f.). Die Voraussetzung, dass die abtretende Generation vor dem Rückzug aus dem Berufsleben den Hof selber bewirtschaftet und dort gelebt haben muss, folgt aus dem Zweck des Altenteilsrechts. Dieses soll dem Bewirtschafter sein Vorrecht, ausserhalb der Bauzonen zu wohnen, auch im Ruhestand sichern.