4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil die Vorinstanz weiteren Wohnraum unter dem Gesichtspunkt des Raumplanungsrechts als nicht betriebs-notwendig erachte, unbegründet ist. Deshalb ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil der Scheunenumbau zu Wohnzwecken als Altenteil für seine Mutter hätte bewilligt werden müssen.