Diese Hilfskräfte können ebenfalls in der nahe gelegenen Wohnzone untergebracht werden oder aber in Wohncontainern, die gemäss Angaben der Vorinstanz während der Erntezeit jeweils aufgestellt werden dürfen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass es der Beschwerdeführer aus ökonomischen und ästhetischen Gründen vorziehen würde, die Erntehelfer jeweils im Wohnhaus zu beherbergen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte