Dementsprechend führt der Beschwerdeführer selber aus, er beabsichtige, zusammen mit den Praktikanten im Wohnhaus zu wohnen. Auch Erntehelfer werden wie Praktikanten jeweils nur für eine zeitlich begrenzte Dauer und zudem für die Verrichtung bestimmter Arbeiten eingesetzt, weshalb sie ebenfalls nicht dauernd auf dem Betrieb anwesend sein müssen. Diese Hilfskräfte können ebenfalls in der nahe gelegenen Wohnzone untergebracht werden oder aber in Wohncontainern, die gemäss Angaben der Vorinstanz während der Erntezeit jeweils aufgestellt werden dürfen.