Auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt auszubildende Personen beschäftigen sollte, wäre ihre dauernde Anwesenheit aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich. Zudem könnten sie im Wohnhaus des Beschwerdeführers untergebracht werden, zumal Lehrlinge und Praktikanten lediglich je ein Einzelzimmer benötigen und Praktikanten gemäss seinen eigenen Angaben zudem nicht das ganze Jahr über, sondern nur saisonal auf dem Betrieb beschäftigt würden. Dementsprechend führt der Beschwerdeführer selber aus, er beabsichtige, zusammen mit den Praktikanten im Wohnhaus zu wohnen.