4.3.3. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer jeweils einen Lehrling ausbilden oder zwei Praktikanten beschäftigen sollte, besteht kein Bedarf nach zusätzlichem Wohnraum auf dem Betrieb. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mangels Qualifikation zum heutigen Zeitpunkt keine Lehrlinge ausbilden darf und dass auf dem Betrieb keine Praktikanten arbeiten. Auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt auszubildende Personen beschäftigen sollte, wäre ihre dauernde Anwesenheit aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich.