ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Betriebs des Beschwerdeführers unabdingbar sein soll, dass seine Mutter, die bei Bedarf mithilft, dort Wohnsitz nimmt. Hinzu kommt, dass die Feststellung der Vorinstanz unbestritten geblieben ist, dass sie im Umfang eines Arbeitspensums von 80 Prozent als Kindergärtnerin tätig ist. Ihre gelegentliche Mitarbeit auf dem Betrieb rechtfertigt es deshalb nicht, zusätzlichen Wohnraum zu bewilligen.