4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz erfordere sein Betrieb mehr als zwei qualifizierte Arbeitskräfte, insbesondere auch, weil die Erzeugnisse vermarktet werden müssten. Seine Mutter übernehme bereits heute bei Bedarf (Arbeitsspitzen, Abwesenheiten, personelle Engpässe) verschiedene Führungsaufgaben und unterstütze ihn mit Rat und Tat. Sodann sei sie für das leibliche Wohl der Personen besorgt, die auf dem Betrieb arbeiteten. Sie müsse deshalb dauernd anwesend sein und für ihre Unterbringung sei zusätzlicher Wohnraum unabdingbar. Es sei beabsichtigt, dass seine Mutter in der 2-1/2-Zimmer-Wohnung in der Scheune Wohnsitz nehme.