Hinzu kommt, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nur rund 1,3 km von der nächstgelegenen Wohnzone entfernt liegt und dass er deshalb selbst zu Fuss innert nützlicher Frist ohne weiteres erreichbar ist. Somit besteht kein Grund zur Annahme, der künftige Angestellte des Beschwerdeführers müsse dereinst aus betrieblichen Gründen am Arbeitsort leben. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dessen Unterbringung überdies keinen zusätzlichen Wohnraum erfordern, weil im Wohnhaus des Beschwerdeführers, der keine Familie hat, unbestrittenermassen genügend Raum vorhanden ist. Dieser beabsichtigt selber, das Wohnhaus zusammen mit seinem künftigen Angestellten und Praktikanten zu bewohnen.