4.3.1. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die gegenseitige Stellvertretung bei der Überwachung der Düngungsanlagen, der Folientunnels und anderer Einrichtungen bedinge, dass nicht nur der Betriebsleiter auf dem Hof lebe, sondern auch der künftige Betriebsleiter-Stellvertreter. Er verzichtet indessen darauf, näher zu begründen, warum Kontrollarbeiten die dauernde Anwesenheit einer zweiten Person unabdingbar machen. Hinzu kommt, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nur rund 1,3 km von der nächstgelegenen Wohnzone entfernt liegt und dass er deshalb selbst zu Fuss innert nützlicher Frist ohne weiteres erreichbar ist.