405 mit Hinweis auf BGE 116 Ib 230 Erw. 3a, 113 Ib 142 Erw. 5a, 121 II 69 Erw. 3a und 117 Ib 268 Erw. 2b; vgl. auch ZBl 1995/378 mit Hinweisen). 4.2. Unbestritten geblieben ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach zum Betrieb des Beschwerdeführers ein Wohnhaus mit sechs Zimmern und mit einer Wohnfläche von schätzungsweise 180 m2 gehört. Nicht in Frage gestellt wird weiter, dass sich im Untergeschoss dieses Hauses, welches allerdings nur als Kellergeschoss bewilligt worden ist, drei weitere Zimmer befinden, dass es mit einer neuen Küchenkombination sowie mit Dusche/WC ausgestattet ist und dass es über einen eigenen Hauseingang verfügt.