Schliesslich kann entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, die in die Scheune eingebaute Wohnung wäre in einer Weilerzone in jedem Fall rechtskonform. Demzufolge besteht kein begründeter Anlass, dem Sistierungsgesuch zu entsprechen, und es erübrigt sich, dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben, es seien die Gesuchsakten beizuziehen, es sei ein Amtsbericht des Gemeinderats R. einzuholen und es sei ein Augenschein durchzuführen.