Hinzu kommt, dass der Vertreter der Beschwerdebeteiligten anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins am 29. Juni 2006 zum Ausdruck gebracht hat, trotz bevorstehender Revision der Ortplanung werde nicht beabsichtigt, das Gebiet einer Weilerzone zuzuordnen. Auch ist die Einschätzung der Vorinstanz vom 17. August 2006 unbestritten geblieben, wonach mit einer rechtskräftigen Umzonung im Sinn des Beschwerdeführers bestenfalls im Jahr 2008 gerechnet werden könnte. Schliesslich kann entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, die in die Scheune eingebaute Wohnung wäre in einer Weilerzone in jedem Fall rechtskonform.