keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das hängige Verfahren auszusetzen. Es ist nach wie vor ungewiss, ob das Umzonungsgesuch Aussichten auf Erfolg hat, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, die von ihm gewünschte Änderung des Zonenplans sei mit dem Auflageverfahren eingeleitet worden (vgl. Art. 29 ff. BauG). Hinzu kommt, dass der Vertreter der Beschwerdebeteiligten anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins am 29. Juni 2006 zum Ausdruck gebracht hat, trotz bevorstehender Revision der Ortplanung werde nicht beabsichtigt, das Gebiet einer Weilerzone zuzuordnen.