Bezüglich der in Weilerzonen zugelassenen Nutzungen steht den politischen Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum offen (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 131). 2.3. Für B. ist im kantonalen Richtplan eine Weilerzone vorgesehen, und der Beschwerdeführer hat am 7. Juli 2006, während der Dauer des Rekursverfahrens, beim Gemeinderat R. ein Gesuch um Umzonung der Kleinsiedlung in eine Weilerzone eingereicht. Fest steht weiter, dass er im Anschluss daran, am 10. August 2006, erfolglos den Antrag gestellt hat, das Rekursverfahren sei bis zum Entscheid über dieses Gesuch zu sistieren. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sind