2.2. Nach Art. 16bis des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) dienen Weilerzonen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind (vgl. auch Art. 8 und Art. 18 des Raumplanungsgesetzes, SR 700, abgekürzt RPG, und Art. 33 der Raumplanungsverordnung, SR 700.1, abgekürzt RPV). Die politische Gemeinde legt nach Art. 16bis Abs. 2 BauG die zulässigen Nutzungen im Baureglement entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest. Bezüglich der in Weilerzonen zugelassenen Nutzungen steht den politischen Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum offen (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz.