Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1093). Steht eine Rechtsänderung bevor, die für den Verfahrensausgang wesentlich ist, ist eine Sistierung lediglich angebracht, wenn die neuen Vorschriften bereits beschlossen oder zumindest aufgelegt sind. Vage Aussichten auf eine Rechtsänderung oder eine beschlossene Rechtsänderung mit unbestimmtem Inhalt genügen nicht (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.