2. Der Beschwerdeführer stellt das Rechtsbegehren, falls die Beschwerde aufgrund der heutigen Rechtslage wider Erwarten nicht geschützt werden könne, sei das Verfahren zu sistieren, bis über sein Gesuch vom 7. Juli 2006, das Gebiet B., insbesondere die Parzellen Nrn. 1333 und 2232, seien in eine Weilerzone umzuzonen, entschieden worden sei. Er begründet dies damit, falls dem Gesuch entsprochen werde, sei die Einliegerwohnung in der Scheune in jedem Fall zonenkonform.