Nachdem S.H. am 2. November 2006 die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich zu neu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern, stellte er am 4. Dezember 2006 den Antrag, für den Fall, dass die Beschwerde aufgrund der aktuellen Rechtslage nicht geschützt werden könne, sei das Verfahren zu sistieren. Darüber wird in Erwägung gezogen: