© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und zur Erteilung der Baubewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Am 23. Oktober 2006 nahm das Baudepartement Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Baukommission R. beantragte am 26. Oktober 2006 ebenfalls, der Beschwerde sei keine Folge zu geben und verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen.