Am 10. Februar 2006 verweigerte die Baukommission R. die Baubewilligung für den Scheunenumbau und ordnete an, der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen, indem sämtliche dem Wohnen dienenden Einrichtungen wie Küche, Bad, Dusche, Fenster, Installationen (Heizung, Strom, Wasser) im Obergeschoss der Scheune bis spätestens vier Monate nach Rechtskraft des Entscheids zu entfernen seien. Gleichzeitig eröffnete sie die Verfügung des ARE vom 20. Januar 2006 und erklärte sie zum integrierenden Bestandteil ihres Entscheids.