D./ Am 20. Januar 2006 verweigerte das ARE die Zustimmung zur Baubewilligung für die neu erstellte Wohnung und wies die zuständige Gemeindebehörde an, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. Die Verfügung wird damit begründet, der zusätzliche Wohnraum bzw. der Einbau einer 2-½-Zimmer- Wohnung mit einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 133 m2 sei nicht betriebsnotwendig.