{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2006-192_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3969&type=1563347022&cHash=e81d2d28b6d50d43ecb225eb546725bc", "Checksum": "9ada134019be95f49919b0b2b5330bff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2006/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:39", "Checksum": "5f607c8981aef93a3f79346e242879e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192).\n\nHänni, a.a.O., S. 328 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; GVP 1982 Nr. 17 mit\nweiteren Hinweisen). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch der\nbösgläubige Bauherr berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus\ngrundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der\nbaurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen\nZustandes erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden\nNachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 40 und\nVerwGE vom 14. September 2006 i.S. O.N. und S. AG mit Hinweis auf BGE 123 II 255,\n111 Ib 224 und GVP 1982 Nr. 17; vgl. auch VerwGE vom 24. April 2003 i.S. T. und S.H.\nmit Hinweis auf Heer, a.a.O., Rz. 1212).\n\n7.2. Der Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet gehört zu den\nwichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes (vgl. BGE 132 II 40 mit\nHinweis). Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Nutzungsänderung, die darin\nbesteht, dass er in eine bestehende Scheune eine 2-1/2-Zimmer-Wohnung mit einer\nBruttogeschossfläche von 133 m2 eingebaut und diesen Teil der Scheune der\nWohnnutzung zugeführt hat, stellt eine schwere Verletzung dieses Grundsatzes dar.\nHinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bösgläubig war. Er beruft sich zu Recht\nnicht darauf, er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, er könne mit den\nUmbauarbeiten in der Scheune beginnen, ohne über die entsprechende\nBaubewilligung zu verfügen, und es sei ihm gestattet, die Wohnung ungeachtet des\nangeordneten Baustopps fertig zu erstellen und dort einzuziehen. Es ist deshalb\nverhältnismässig, zu verlangen, dass der Beschwerdeführer alle dem Wohnen\ndienenden Einrichtungen wie Küche, Bad, Dusche, Fenster und Installationen (Heizung,\nStrom, Wasser) entfernt, damit die Räumlichkeiten nicht mehr zu Wohnzwecken\ngenutzt werden können, zumal er nicht geltend macht, der materielle Schaden, der ihm\ndadurch erwachse, falle entscheidend ins Gewicht. Eine mildere Massnahme ist nicht\nersichtlich. Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass am Rückbau baulicher\nVorkehren insbesondere aus präjudiziellen Gründen ein erhebliches öffentliches\nInteresse besteht.\n\n7.3. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, künftige\nVorschriften des RPG und das pendente Gesuch um Umzonung des fraglichen Gebiets\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin eine Weilerzone würden die Wohnung demnächst bewilligungsfähig machen, wenn\nsie es heute nicht bereits sei.\n\nGemäss Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 (BBl 2005, S. 7097 ff.) soll\nArt. 24b RPG revidiert werden. Danach soll die Einrichtung eines betriebsnahen\nnichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes oder eines Nebenbetriebes mit einem engen\nsachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe erlaubt sein. Gegenstand von Art.\n24b nRPG sind Nebenbetriebe, das heisst nichtlandwirtschaftliche Zusatzaktivitäten\nbzw. entsprechende bauliche Massnahmen, nicht aber der Wohnraum, für solche\nNebenbetriebe. Die Praxis spricht bei den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben\nvon der \"kleingewerblichen Aufstockung\". Gemäss Art. 24b Abs. 2 2. Satz nRPG darf\nPersonal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, nur für\nNebenbetriebe gemäss Art. 1bis (Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug\nzum landwirtschaftlichen Gewerbe) angestellt werden. Mit dieser Revision geht es\nsomit lediglich um die Erweiterung dieser Anstellungsmöglichkeiten für Personal, nicht\naber um den Wohnraum für diese Angestellten. Die Vorlage des Bundesrates zu Art.\n24b nRPG wurde vom Nationalrat und vom Ständerat angenommen. Der Nationalrat\nfügte einen Absatz 1quater ein mit folgendem Wortlaut: \"Um Wettbewerbsverzerrung\nzu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen\ngesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe\nin vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.\" Auch diese vom Ständerat ebenfalls\nbeschlossene Ergänzung zeigt, dass es bei der neuen Bestimmung um die Errichtung\nvon Gewerbebetrieben geht und nicht um Wohnraum.\n\nDie Teilrevision des RPG wird somit nicht dazu führen, dass der streitige Wohnraum in\nder Scheune bewilligungsfähig würde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht\nsomit der Wiederherstellungsverfügung nicht entgegen.\n\n7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden\nkann, sie habe eine Rechtsverletzung begangen, weil sie die Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustandes durch Entfernen sämtlicher dem\n\nWohnen dienenden Einrichtungen als verhältnismässig erachtet hat. Demzufolge ist die\nBeschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe\nverrechnet.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n"}