{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2006-192_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3969&type=1563347022&cHash=e81d2d28b6d50d43ecb225eb546725bc", "Checksum": "9ada134019be95f49919b0b2b5330bff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2006/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:39", "Checksum": "5f607c8981aef93a3f79346e242879e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192).\n\n5.2. Unbestritten geblieben sind die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Mutter\ndes Beschwerdeführers den Betrieb im Jahr 1996 aus familiären Gründen (Trennung\nvom Ehemann) verlassen hat, nachdem sie ihn bis dahin zusammen mit ihrem\ndamaligen Ehemann bewirtschaftet hatte. Der Vater des Beschwerdeführers blieb\nzwecks Einarbeitung des Sohnes weiterhin dort wohnen. Im Jahr 2000 erfolgte die\nHofübergabe, und der Vater zog weg. Der Generationenwechsel hat somit bereits vor\nrund sechs Jahren stattgefunden, und die Mutter des Beschwerdeführers hat während\nrund 10 Jahren nicht auf dem Betrieb gelebt, bis sie sich im Herbst 2006 entschloss,\nwieder dorthin zurückzukehren. Aktenkundig ist, dass sie bis zum 30. September 2006\nMieterin einer Wohnung im nahen R. war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer\nnicht behauptet, seine Mutter wolle sich aus dem Berufsleben zurückziehen und nicht\nmehr als Kindergärtnerin tätig sein. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht\ndavon aus, die Voraussetzungen für die Einräumung eines Altenteilsrechts seien nicht\nerfüllt. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, es wäre seiner Mutter zufolge der\nfamiliären Probleme, die zur Scheidung geführt hätten, nicht zumutbar gewesen,\nzwecks Erhaltung ihres Altenteilsrechts weiterhin auf dem Hof zu verbleiben. Sie sei\ndort indessen nach wie vor sozial und betrieblich verwurzelt. Auch wenn die Mutter des\nBeschwerdeführers ihr früheres Zuhause im Jahr 1996 nicht freiwillig verlassen haben\nsollte, steht fest, dass ihr geschiedener Ehemann im Jahr 2000, nach der Hofübergabe\nan den Sohn, von dort weggezogen ist. Dennoch hat die Mutter des\nBeschwerdeführers mit der Rückkehr auf den Betrieb ihres Sohnes bis zum Herbst\n2006 zugewartet. Die Behauptung, sie sei mit ihrem früheren Zuhause nach wie vor\nderart verwurzelt, dass ihr eine Wohnung zugebilligt werden müsse, erscheint deshalb\nnicht glaubwürdig. Hätte sie eine vertiefte soziale und betriebliche Bindung zum Betrieb\nihres Sohnes bewahrt, hätte sie eine Rückkehr wesentlich früher angestrebt, zumal das\nWohnhaus des Beschwerdeführers genügend Raum bietet, um zwei Personen\ndauerhaft zu beherbergen.\n\n5.3. Es ergibt sich somit, dass die in der Scheune erstellte Wohnung auch als Altenteil\nfür die Mutter des Beschwerdeführers nicht bewilligt werden kann und dass der\nBeschwerde deshalb auch in dieser Hinsicht keine Folge zu geben ist.\n\n6. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, nach künftigen\nRechtsgrundlagen im RPG sei die 2-1/2-Zimmer-Wohnung zulässig, ist ihm\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentgegenzuhalten, dass die \"positive\" Vorwirkung von Erlassen, d.h. die Anwendung\nvon noch nicht in Vollzug stehendem Recht verfassungswidrig und damit unzulässig ist\n(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n2006, Rz. 347 f.). Demgegenüber sind künftige Rechtsgrundlagen im Zusammenhang\nmit der Frage, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig\nist, zu prüfen (vgl. M. Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S.\n165 mit Hinweis; im folgenden Ziff. 7).\n\n7. Zu prüfen ist weiter, ob sich die Anordnung, wonach der rechtmässige Zustand\nwiederherzustellen ist, indem sämtliche dem Wohnen dienende Einrichtungen im\nObergeschoss der Scheune zu entfernen sind, als verhältnismässig erweist. Der\nBeschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf sein Gesuch um\nUmzonung der Kleinsiedlung B. in eine Weilerzone und darauf, es stehe eine Revision\ndes RPG an, die es ermöglichen werde, bestehende Gebäude ausserhalb der Bauzone\nbesser zu nutzen.\n\n7.1. Nach Art. 130 Abs. 2 BauG kann der Gemeinderat die Entfernung oder die\nAbänderung der rechtswidrig ausgeführten Baute sowie die Wiederherstellung des\nfrüheren Zustandes verfügen. Können Bauten und Anlagen aufgrund materieller\nRechtswidrigkeit auch nachträglich nicht bewilligt werden, folgt daraus somit noch\nnicht notwendigerweise, dass sie abgebrochen werden müssen. Vielmehr sind in jedem\nFall die allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts, insbesondere\ndie Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens, zu\nberücksichtigen (vgl. BGE 132 II 35 mit Hinweis; Heer, a.a.O., Rz. 1210 mit Hinweis auf\nHänni, a.a.O., S. 327 ff.; Chr. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991,\nRz. 660 ff. und VerwGE vom 24. April 2003 i.S. T. und A. B.).\n\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine Abbruchverfügung nur\nerlassen werden darf, wenn diese Massnahme bei objektiver Betrachtung als die einzig\ngeeignete erscheint, um einen aktuellen baurechtswidrigen Zustand zu beheben. Sie\nhat zu unterbleiben, wenn die Abweichung von den Bauvorschriften nur geringfügig ist,\nwenn der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die berührten\nöffentlichen Interessen den Schaden, der einem Eigentümer aus dem Abbruch\nerwächst, nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 1211 mit Hinweis auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}