{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2006-192_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3969&type=1563347022&cHash=e81d2d28b6d50d43ecb225eb546725bc", "Checksum": "9ada134019be95f49919b0b2b5330bff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2006/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:39", "Checksum": "5f607c8981aef93a3f79346e242879e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192).\n\nEs ist nicht ersichtlich, warum es für die\n\nordnungsgemässe Bewirtschaftung des Betriebs des Beschwerdeführers unabdingbar\nsein soll, dass seine Mutter, die bei Bedarf mithilft, dort Wohnsitz nimmt. Hinzu kommt,\ndass die Feststellung der Vorinstanz unbestritten geblieben ist, dass sie im Umfang\neines Arbeitspensums von 80 Prozent als Kindergärtnerin tätig ist. Ihre gelegentliche\nMitarbeit auf dem Betrieb rechtfertigt es deshalb nicht, zusätzlichen Wohnraum zu\nbewilligen.\n\n4.3.3. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer jeweils einen Lehrling ausbilden\noder zwei Praktikanten beschäftigen sollte, besteht kein Bedarf nach zusätzlichem\nWohnraum auf dem Betrieb. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mangels\nQualifikation zum heutigen Zeitpunkt keine Lehrlinge ausbilden darf und dass auf dem\nBetrieb keine Praktikanten arbeiten. Auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt\nauszubildende Personen beschäftigen sollte, wäre ihre dauernde Anwesenheit aus\nbetrieblichen Gründen nicht erforderlich. Zudem könnten sie im Wohnhaus des\nBeschwerdeführers untergebracht werden, zumal Lehrlinge und Praktikanten lediglich\nje ein Einzelzimmer benötigen und Praktikanten gemäss seinen eigenen Angaben\nzudem nicht das ganze Jahr über, sondern nur saisonal auf dem Betrieb beschäftigt\nwürden. Dementsprechend führt der Beschwerdeführer selber aus, er beabsichtige,\nzusammen mit den Praktikanten im Wohnhaus zu wohnen. Auch Erntehelfer werden\nwie Praktikanten jeweils nur für eine zeitlich begrenzte Dauer und zudem für die\nVerrichtung bestimmter Arbeiten eingesetzt, weshalb sie ebenfalls nicht dauernd auf\ndem Betrieb anwesend sein müssen. Diese Hilfskräfte können ebenfalls in der nahe\ngelegenen Wohnzone untergebracht werden oder aber in Wohncontainern, die gemäss\nAngaben der Vorinstanz während der Erntezeit jeweils aufgestellt werden dürfen. An\ndieser Beurteilung ändert nichts, dass es der Beschwerdeführer aus ökonomischen\nund ästhetischen Gründen vorziehen würde, die Erntehelfer jeweils im Wohnhaus zu\nbeherbergen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, der\nangefochtene Entscheid sei willkürlich, weil die Vorinstanz weiteren Wohnraum unter\ndem Gesichtspunkt des Raumplanungsrechts als nicht betriebs-notwendig erachte,\nunbegründet ist. Deshalb ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.\n\n5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid sei\naufzuheben, weil der Scheunenumbau zu Wohnzwecken als Altenteil für seine Mutter\nhätte bewilligt werden müssen.\n\n5.1. Wohnraum für die abtretende Generation gilt nach Art. 34 Abs. 3 RPV nur als\nzonenkonform, wenn es sich um Personen handelt, die den betreffenden Betrieb\ngeführt haben und ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig waren (vgl. Heer, a.a.O.\nRz. 406 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2001, 1A.\n19/2001, publiziert in ZBl 2002/586 f.). Die Voraussetzung, dass die abtretende\nGeneration vor dem Rückzug aus dem Berufsleben den Hof selber bewirtschaftet und\ndort gelebt haben muss, folgt aus dem Zweck des Altenteilsrechts. Dieses soll dem\nBewirtschafter sein Vorrecht, ausserhalb der Bauzonen zu wohnen, auch im Ruhestand\nsichern. Es wäre aus sozialen Gründen unbillig, den Bauern, der ein Leben lang den\nHof geführt hat, nach der Übergabe des Betriebs zum Verlassen seiner vertrauten\nUmgebung zu zwingen. Sein Verbleiben auf dem Hof erleichtert zudem die\nlandwirtschaftliche Generationenfolge. Der bisherige Betriebsinhaber kann den\nNachfolger mit Rat und Tat unterstützen und bei Bedarf gelegentlich einspringen. Das\nAltenteilsrecht trägt auch dazu bei, dass die Leitung von Landwirtschaftsbetrieben\nrechtzeitig in jüngere Hände gelegt wird. Diese Zielsetzungen schliessen es aus, das\nAltenteilsrecht auch auf ehemalige Landwirte auszudehnen, die den Betrieb bisher\nnicht geführt und nicht auf ihm gelebt haben. Ihnen fehlt die soziale und betriebliche\nVerwurzelung, welche die Aufrechterhaltung des Vorrechts, in der Landwirtschaftszone\nwohnen zu dürfen, rechtfertigen würde. Das Altenteilsrecht ist daher aufgrund seines\nZwecks dem Landwirt vorbehalten, der bisher den Betrieb geführt und auf dem Hof\ngelebt hat (vgl. ZBl 2002/586 f.). Ausserdem muss der Bedarf aktuell sein. Daran fehlt\nes, wenn eine Hofübergabe an die nächste Generation ungewiss ist. Im übrigen muss\nder für die abtretende Generation benötigte Wohnraum vorab innerhalb bestehender\nGebäudevolumen befriedigt werden (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 16a RPG N 14\nmit Hinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}