{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2006-192_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3969&type=1563347022&cHash=e81d2d28b6d50d43ecb225eb546725bc", "Checksum": "9ada134019be95f49919b0b2b5330bff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2006/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:39", "Checksum": "5f607c8981aef93a3f79346e242879e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192).\n\ndauernde Anwesenheit, fehlt es am erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens\nzur landwirtschaftlichen Produktion (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar zum\nRaumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N 14). In der Landwirtschaftszone sind\nsomit nur solche Wohngebäude zonenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für\neine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort\nnotwendig und nicht überdimensioniert sind. Der landwirtschaftliche Zweck darf nicht\nbloss Vorwand sein, um ein Bauvorhaben zu verwirklichen, das für die Bewirtschaftung\ndes Bodens nicht erforderlich ist. Das Vorrecht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen,\nbleibt daher einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die\nals Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, ihre\nFamilienangehörigen sowie die abtretende Generation, welche ein Leben lang in der\nLandwirtschaft tätig war (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 405 mit Hinweis auf BGE 121 II 310 Erw.\n3b; ZBl 1995/378 f. Erw. 3a und BGE 121 II 68 f. Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch P.\nHänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S.\n175 mit Hinweisen).\n\nAllein aus dem Bestand des Gebäudes lässt sich kein Anspruch auf Erteilung einer\nBewilligung ableiten (vgl. ZBl 1995/378 mit Hinweis auf BGE 112 Ib 277 Erw. 6b). Was\ndas Personal anbetrifft, ist ferner zu berücksichtigen, wie weit das zu bewirtschaftende\nLand von der nächsten Bauzone entfernt liegt. Soweit betrieblich eine ständige\nAnwesenheit des Personals nicht erforderlich ist, gilt dessen Wohnraum nur dann als\nzonenkonform, wenn die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist.\nLetzteres ist nicht anzunehmen, wenn ein Fussmarsch von 20-30 Minuten erforderlich\nist, um an den Betriebsort zu gelangen (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 405 mit Hinweis auf BGE\n116 Ib 230 Erw. 3a, 113 Ib 142 Erw. 5a, 121 II 69 Erw. 3a und 117 Ib 268 Erw. 2b; vgl.\nauch ZBl 1995/378 mit Hinweisen).\n\n4.2. Unbestritten geblieben ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach zum Betrieb\ndes Beschwerdeführers ein Wohnhaus mit sechs Zimmern und mit einer Wohnfläche\nvon schätzungsweise 180 m2 gehört. Nicht in Frage gestellt wird weiter, dass sich im\nUntergeschoss dieses Hauses, welches allerdings nur als Kellergeschoss bewilligt\nworden ist, drei weitere Zimmer befinden, dass es mit einer neuen\n\nKüchenkombination sowie mit Dusche/WC ausgestattet ist und dass es über einen\neigenen Hauseingang verfügt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.3. Beschwerdeführer und Vorinstanz gehen davon aus, dass sich der\nLandwirtschaftbetrieb im Aufbau befindet und dass ein Betriebsleiter erforderlich ist,\nder dort Wohnsitz nimmt. Nicht in Frage gestellt wird weiter, dass die Bewirtschaftung\nder Obstkulturen inkl. der bodenunabhängigen Erdbeerkulturen mit Folientunnels\n19'157 Stunden Arbeitskraft beansprucht und dass für die Betriebsleitung zusätzlich\nmit rund 5'000 Stunden Arbeitskraft zu rechnen ist. Auch nach Auffassung der\nVorinstanz ist für die Bewirtschaftung des Betriebs nach Abschluss der Aufbauphase\ndeshalb eine zweite Arbeitskraft mit Fachausbildung erforderlich, wobei diese nicht auf\ndem Hof leben muss.\n\n4.3.1. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die gegenseitige Stellvertretung\nbei der Überwachung der Düngungsanlagen, der Folientunnels und anderer\nEinrichtungen bedinge, dass nicht nur der Betriebsleiter auf dem Hof lebe, sondern\nauch der künftige Betriebsleiter-Stellvertreter. Er verzichtet indessen darauf, näher zu\nbegründen, warum Kontrollarbeiten die dauernde Anwesenheit einer zweiten Person\nunabdingbar machen. Hinzu kommt, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nur rund\n1,3 km von der nächstgelegenen Wohnzone entfernt liegt und dass er deshalb selbst\nzu Fuss innert nützlicher Frist ohne weiteres erreichbar ist. Somit besteht kein Grund\nzur Annahme, der künftige Angestellte des Beschwerdeführers müsse dereinst aus\nbetrieblichen Gründen am Arbeitsort leben. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde\ndessen Unterbringung überdies keinen zusätzlichen Wohnraum erfordern, weil im\nWohnhaus des Beschwerdeführers, der keine Familie hat, unbestrittenermassen\ngenügend Raum vorhanden ist. Dieser beabsichtigt selber, das Wohnhaus zusammen\nmit seinem künftigen Angestellten und Praktikanten zu bewohnen.\n\n4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, im Gegensatz zur Auffassung der\nVorinstanz erfordere sein Betrieb mehr als zwei qualifizierte Arbeitskräfte, insbesondere\nauch, weil die Erzeugnisse vermarktet werden müssten. Seine Mutter übernehme\nbereits heute bei Bedarf (Arbeitsspitzen, Abwesenheiten, personelle Engpässe)\nverschiedene Führungsaufgaben und unterstütze ihn mit Rat und Tat. Sodann sei sie\nfür das leibliche Wohl der Personen besorgt, die auf dem Betrieb arbeiteten. Sie müsse\ndeshalb dauernd anwesend sein und für ihre Unterbringung sei zusätzlicher Wohnraum\nunabdingbar. Es sei beabsichtigt, dass seine Mutter in der 2-1/2-Zimmer-Wohnung in\nder Scheune Wohnsitz nehme. Zum Beweis legt er die Mitteilung der Kündigung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMietwohnung seiner Mutter in R. ins Recht, sowie einen Mietvertrag, wonach er ihr ab\n1. Oktober 2006 ein \"Stöckli über Degustationsraum\" vermietet.\n\n"}