{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2006-192_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3969&type=1563347022&cHash=e81d2d28b6d50d43ecb225eb546725bc", "Checksum": "9ada134019be95f49919b0b2b5330bff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2006/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:39", "Checksum": "5f607c8981aef93a3f79346e242879e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192).\n\nkeine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das hängige Verfahren\nauszusetzen. Es ist nach wie vor ungewiss, ob das Umzonungsgesuch Aussichten auf\nErfolg hat, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, die von ihm gewünschte\nÄnderung des Zonenplans sei mit dem Auflageverfahren eingeleitet worden (vgl. Art. 29\nff. BauG). Hinzu kommt, dass der Vertreter der Beschwerdebeteiligten anlässlich des\nvorinstanzlichen Augenscheins am 29. Juni 2006 zum Ausdruck gebracht hat, trotz\nbevorstehender Revision der Ortplanung werde nicht beabsichtigt, das Gebiet einer\nWeilerzone zuzuordnen. Auch ist die Einschätzung der Vorinstanz vom 17. August 2006\nunbestritten geblieben, wonach mit einer rechtskräftigen Umzonung im Sinn des\nBeschwerdeführers bestenfalls im Jahr 2008 gerechnet werden könnte. Schliesslich\nkann entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen\nwerden, die in die Scheune eingebaute Wohnung wäre in einer Weilerzone in jedem Fall\nrechtskonform. Demzufolge besteht kein begründeter Anlass, dem Sistierungsgesuch\nzu entsprechen, und es erübrigt sich, dem Antrag des Beschwerdeführers\nstattzugeben, es seien die Gesuchsakten beizuziehen, es sei ein Amtsbericht des\nGemeinderats R. einzuholen und es sei ein Augenschein durchzuführen.\n\n3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Augenschein durchzuführen, nicht\nzuletzt auch um festzustellen, dass der Einbau einer Einliegerwohnung im\nUntergeschoss des Wohnhauses weder unzweckmässig noch wirtschaftlich\nunvernünftig sei. Sodann sei ein Gutachten einer Fachstelle für Gemüse- und\nBeerenbau bezüglich der Frage einzuholen, ob Wohnraum auf dem\nLandwirtschaftsbetrieb sowohl für den Betriebsleiter und seinen Stellvertreter als auch\nfür die Mutter des Betriebsleiters, Praktikanten und Lehrlinge zwingend erforderlich sei.\nWeiter sei durch ein Gutachten zu klären, ob es unter ökonomischen und ästhetischen\nGesichtspunkten sinnvoller sei, Erntehelfer im bestehenden Wohnhaus unterzubringen\nals in zwischenzeitlich aufgestellten Wohncontainern.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache\nBeweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).\n\nIm vorliegenden Fall ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen aus den Akten,\nweshalb auf die Abnahme der Beweise verzichtet werden kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher\nBewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung für eine Bewilligung ist\nnach Art. 22 Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone\nentsprechen (lit. a) und dass das Land erschlossen ist (lit. b). In der\nLandwirtschaftszone zonenkonform sind nach Art. 16a Abs. 1 RPG Bauten und\nAnlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (vgl. auch Art. 20 Abs.\n2 BauG). Nach Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die\nBaute\n\noder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a); der Baute oder\nAnlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen\n(lit. b) und der Betrieb voraussichtlich länger bestehen kann (lit. c).\n\n4.1. Mit Art. 16a RPG sollte an den strengen Kriterien, welche die bundesgerichtliche\nRechtsprechung für die Zonenkonformität aufgestellt hatte, festgehalten werden (vgl.\nZBl 2002/585 mit Hinweis u.a. auf Botschaft des\n\nBundesrats zu einer Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996, BBl 1996 III 533). Davon\nging auch der Verordnungsgeber beim Erlass der konkretisierenden Norm von Art. 34\nAbs. 3 RPV aus. Danach sind Bauten für den Wohnbedarf zonenkonform, wenn der\nWohnbedarf für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes\nunentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (vgl.\nHeer, a.a.O., Rz. 405 mit Hinweis auf ZBl 2002/585 und Pra 2001 Nr. 143, S. 858).\n\nDie Unentbehrlichkeit richtet sich weder nach den subjektiven Vorstellungen und\nWünschen des Gesuchstellers noch nach der persönlichen Zweckmässigkeit und\nBequemlichkeit. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall anhand objektiver Kriterien zu\nprüfen, ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, ausserhalb der Bauzonen Wohnsitz\nzu nehmen. Dabei ist zu unterscheiden, in welchem Umfang eine ständige Anwesenheit\ndes Bewirtschafters und der betrieblich benötigten Arbeitskräfte notwendig ist. Diese\nBeurteilung hängt insbesondere von Art und Umfang der betriebsnotwendigen\nÜberwachungsaufgaben, von der Distanz zur nächsten Wohnzone sowie von der Frage\nab, ob das Gewerbe hauptberuflich ausgeübt wird. Ist die Betriebsführung auch von\nder Wohnzone aus möglich oder verlangen die betrieblichen Verhältnisse keine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}