{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2006-192_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3969&type=1563347022&cHash=e81d2d28b6d50d43ecb225eb546725bc", "Checksum": "9ada134019be95f49919b0b2b5330bff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2006/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:39", "Checksum": "5f607c8981aef93a3f79346e242879e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192).\n\nNachdem S.H. am 2. November 2006 die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich zu\nneu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern, stellte er am\n4. Dezember 2006 den Antrag, für den Fall, dass die Beschwerde aufgrund der\naktuellen Rechtslage nicht geschützt werden könne, sei das Verfahren zu sistieren.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). S.H. ist zur Beschwerde\nlegitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die\nBeschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2006 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich\nden gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 Abs. 1 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Der Beschwerdeführer stellt das Rechtsbegehren, falls die Beschwerde aufgrund der\nheutigen Rechtslage wider Erwarten nicht geschützt werden könne, sei das Verfahren\nzu sistieren, bis über sein Gesuch vom 7. Juli 2006, das Gebiet B., insbesondere die\nParzellen Nrn. 1333 und 2232, seien in eine Weilerzone umzuzonen, entschieden\nworden sei. Er begründet dies damit, falls dem Gesuch entsprochen\n\nwerde, sei die Einliegerwohnung in der Scheune in jedem Fall zonenkonform.\n\n2.1. Als Sistierung wird die vorübergehende Einstellung bzw. das \"Ruhenlassen\" eines\nhängigen Verfahrens bezeichnet (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1092 mit Hinweis auf Kölz/Bosshart/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRöhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl.,\nZürich 1999, §§ 4-31 N 27). Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz\neiner möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens und bedarf\ndeshalb einer Rechtfertigung. Eine Sistierung ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich\nvorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von\npräjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie\naus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen\noder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1093). Steht\neine Rechtsänderung bevor, die für den Verfahrensausgang wesentlich ist, ist eine\nSistierung lediglich angebracht, wenn die neuen Vorschriften bereits beschlossen oder\nzumindest aufgelegt sind. Vage Aussichten auf eine Rechtsänderung oder eine\nbeschlossene Rechtsänderung mit unbestimmtem Inhalt genügen nicht (vgl. Kölz/\nBosshart/Röhl, a.a.O., §§ 4-31 N 29 mit Hinweis auf Imboden/Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 17 B I und\nMerkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\nim Kanton Bern, Bern 1997, Art. 38 N. 6).\n\n2.2. Nach Art. 16bis des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) dienen\nWeilerzonen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Sie\nsind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind (vgl. auch Art. 8 und\nArt. 18 des Raumplanungsgesetzes, SR 700, abgekürzt RPG, und Art. 33 der\nRaumplanungsverordnung, SR 700.1, abgekürzt RPV). Die politische Gemeinde legt\nnach Art. 16bis Abs. 2 BauG die zulässigen Nutzungen im Baureglement entsprechend\nden jeweiligen Bedürfnissen fest. Bezüglich der in Weilerzonen zugelassenen\nNutzungen steht den politischen Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum offen (vgl.\nB. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 131).\n\n2.3. Für B. ist im kantonalen Richtplan eine\n\nWeilerzone vorgesehen, und der Beschwerdeführer hat am 7. Juli 2006, während der\nDauer des Rekursverfahrens, beim Gemeinderat R. ein Gesuch um Umzonung der\nKleinsiedlung in eine Weilerzone eingereicht. Fest steht weiter, dass er im Anschluss\ndaran, am 10. August 2006, erfolglos den Antrag gestellt hat, das Rekursverfahren sei\nbis zum Entscheid über dieses Gesuch zu sistieren. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sind\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}