{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2006-192_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3969&type=1563347022&cHash=e81d2d28b6d50d43ecb225eb546725bc", "Checksum": "9ada134019be95f49919b0b2b5330bff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2006/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:39", "Checksum": "5f607c8981aef93a3f79346e242879e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B  2006/192\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine Scheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften des RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2006/192).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2006/192\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 27.02.2007\nEntscheiddatum: 27.02.2007\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2007\nBau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700), Art.\n34 Abs. 3 und 4 RPV (SR 700.1), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Die in eine\nScheune eingebaute Wohnung in einer Landwirtschaftszone ist nicht\nzonenkonform, wenn sie weder betriebsnotwendig ist noch als Wohnraum\nfür die abtretende Generation bewilligt werden kann. Künftige Vorschriften\ndes RPG stehen dem angeordneten Rückbau nicht entgegen\n(Verwaltungsgericht, B 2006/192).\n\nAnwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R.\nHaltinner-Schillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nS.H.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund\n\nPolitische Gemeinde R.,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung und Rückbau\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ S.H. ist Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebs in R., der eine landwirtschaftliche\nNutzfläche von rund 13 ha umfasst. Existenzgrundlage des Betriebs sind Obst- und\nSpezialkulturen. Zum Betrieb gehören ein Wohnhaus auf Parzelle Nr. 0000 (Vers. Nr.\n1098) und eine Scheune (Vers. Nr. 466) auf der gegenüberliegenden Parzelle Nr. 1333.\nDas Wohnhaus war bis zum 30. September 2006 an Dritte vermietet. Gemäss\nZonenplan der Politischen Gemeinde R. vom 30. August 1995 liegen beide Gebäude in\nder Landwirtschaftszone.\n\nAm 14. Juni 2004 reichte S.H. ein Baugesuch für den Umbau des Ober- und\nDachgeschosses im Westteil der Scheune in eine 2-1/2-Zimmer-Wohnung ein. Am 23.\nJuli 2004 stellte die Bauverwaltung R. fest, dass mit den Umbauarbeiten bereits\nbegonnen worden war, worauf S.H. am 23. August 2004 aufgefordert wurde, sämtliche\nnicht bewilligten Bauarbeiten unverzüglich einzustellen.\n\nB./ Am 8. September 2004 wurde einem Baugesuch S.H.s für den Ausbau der Scheune\nmit Räumlichkeiten zur Erdbeerverarbeitung sowie für Degustations- und\nVerkaufszwecke entsprochen. Des weiteren erteilte das Amt für Raumentwicklung\n(ARE) am 4. Mai 2005 die Zustimmung für den Bau einer Remise mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWasserspeicherbecken und stimmte der Bwilligung von 50 Aren bodenunabhängiger\nErdbeerkulturen mit Folientunnels zu. Die Baubewilligung für dieses Vorhaben wurde\nam 24. Mai 2006 erteilt, in der Folge jedoch von einem benachbarten Grundeigentümer\nmit Rekurs angefochten. Der Rekursentscheid steht noch aus.\n\nC./ Am 9. Dezember 2005 stellte die Bauverwaltung R. fest, dass die Wohnung trotz\nBaustopp in die Scheune eingebaut worden war und von S.H. bewohnt wurde.\n\nD./ Am 20. Januar 2006 verweigerte das ARE die Zustimmung zur Baubewilligung für\ndie neu erstellte Wohnung und wies die zuständige Gemeindebehörde an, die\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. Die Verfügung wird\ndamit begründet, der zusätzliche Wohnraum bzw. der Einbau einer 2-½-Zimmer-\nWohnung mit einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 133 m2 sei nicht\nbetriebsnotwendig.\n\nAm 10. Februar 2006 verweigerte die Baukommission R. die Baubewilligung für den\nScheunenumbau und ordnete an, der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen,\nindem sämtliche dem Wohnen dienenden Einrichtungen wie Küche, Bad, Dusche,\nFenster, Installationen (Heizung, Strom, Wasser) im Obergeschoss der Scheune bis\nspätestens vier Monate nach Rechtskraft des Entscheids zu entfernen seien.\nGleichzeitig eröffnete sie die Verfügung des ARE vom 20. Januar 2006 und erklärte sie\nzum integrierenden Bestandteil ihres Entscheids.\n\nE./ Am 23. Februar 2006 erhob S.H. gegen die Verfügung des ARE vom 20. Januar\n2006 und gegen den Entscheid der Baukommission R. vom 10. Februar 2006 Rekurs\nbeim Baudepartement. Er beantragte, die Entscheide seien aufzuheben und die\nAngelegenheit sei zur Neubeurteilung und zur Erteilung der Baubewilligung an die\nVorinstanzen zurückzuweisen.\n\nNachdem ein Augenschein durchgeführt worden war, wies das Baudepartement den\nRekurs S.H.s am 22. September 2006 ab.\n\nF./ Am 10. Oktober 2006 erhob S.H. gegen den Entscheid des Baudepartements vom\n22. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die\nRechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAngelegenheit sei zur Neubeurteilung und zur Erteilung der Baubewilligung an die\nVorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2).\n\nAm 23. Oktober 2006 nahm das Baudepartement Stellung und beantragte, die\nBeschwerde sei abzuweisen. Die Baukommission R. beantragte am 26. Oktober 2006\nebenfalls, der Beschwerde sei keine Folge zu geben und verzichtete darauf, sich\nvernehmen zu lassen.\n\n"}