Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'000 bezahlt der Beschwerdeführer zu fünf Sechstel und der Beschwerdegegner zu einem Sechstel. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm für das Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss im Umfang von CHF 333.35 zurückzuerstatten. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Blanc Gähwiler © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11