4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu fünf Sechstel dem Beschwerdeführer und zu einem Sechstel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die auf den Beschwerdeführer entfallende Entscheidgebühr von CHF 2'500 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000 verrechnet. Der Restbetrag (CHF 500) wird ihm zurückerstattet.