3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine Hinzurechnung des Repartitionswerts zum beweglichen Nachlassvermögen nicht statthaft ist. Die steuerbare Zuwendung zugunsten des Kantons St. Gallen beträgt unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrags von CHF 10'000 (vgl. Art. 153 Abs. 1 lit. b StG), welcher anteilsmässig (58 %) zu berücksichtigen ist, demnach CHF 7'454'529. Die durch den Beschwerdegegner berechnete interkantonale Steuerausscheidung weist demzufolge eine Differenz von CHF 174'512 (= CHF 7‘629‘041 ./. CHF 7'454'529) auf, was entsprechend zu korrigieren ist.