gallischen und die ausserkantonalen Vermögensobjekte die nämlichen Bewertungsmassstäbe anwenden muss (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, N 50 zu § 13). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berechnungsvarianten erweisen sich aufgrund obiger Ausführungen daher als unbehelflich.