Vermögen handelt. Seine Berechnungsart beruht darauf, als bestünde der Nachlass lediglich aus unbeweglichen Vermögen, was jedoch nicht zulässig ist. Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten – wie beispielsweise die Kantone Genf und Tessin – bessergestellt werden, als Kantone – wie St. Gallen –, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten.