Dabei gilt dies jedoch nur für im Wohnsitzkanton gelegene Liegenschaften undfür ausserkantonale Objekte an einem Belegenheitsort mit tieferem Steuerwert: Auch deren Steuerwert ist zur Satzbestimmung auf das Niveau des Wohnsitzkantons anzuheben, denn die Bemessung von inner- und ausserkantonalen Faktoren hat nach demselben Recht zu erfolgen. Die Kantone sind dabei frei, den steuerbaren Nettonachlass nach ihren Bewertungsregeln – vorliegend folglich nach st. gallischen Steuerrecht – zu berechnen; sie sind dabei lediglich verpflichtet, innerund ausserkantonale Objekte einheitlich, das heisst nach den gleichen Regeln, zu bewerten (vgl. BGer 2C_415/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2.3;